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   BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90   

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BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90 (https://dejure.org/1991,4961)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90 (https://dejure.org/1991,4961)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 1991 - 1 BvR 1455/90 (https://dejure.org/1991,4961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SGb 1992, 605
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfGE 68, 193 [218]; 77, 308 [332]).

    Ihr darf sich der Gesetzgeber nicht entziehen (vgl. BVerfGE 68, 193 [218]).

    Diese Erforderlichkeit fehlt, wenn der Gesetzgeber ein anderes gleich wirksames, das Grundrecht weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 68, 193 [219]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Aus der Rechtsweggarantie kann sich auch ein Anspruch auf Rechtsschutz gegen Satzungen und Rechtsverordnungen ergeben, soweit es schon durch die Norm selbst, also ohne vermittelnden Vollzugsakt, zu einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen kommt (vgl. BVerfGE 70, 35 [52 f.]).

    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet dem Gesetzgeber nicht, jeweils diejenige Form hoheitlicher Maßnahmen zu wählen, die dem Einzelnen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz eröffnet (vgl. BVerfGE 10, 89 [105]; 70, 35 [56]).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfGE 68, 193 [218]; 77, 308 [332]).

    Die Gestaltungsfreiheit ist noch weiter, wenn die beanstandete Regelung - wie hier - nicht auf die Berufsregelung zielt, sondern anderen Zwecken dient (vgl. BVerfGE 46, 120 [145]; 77, 308 [332]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Diese Erforderlichkeit fehlt, wenn der Gesetzgeber ein anderes gleich wirksames, das Grundrecht weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 68, 193 [219]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 72 [89 f.]; 74, 182 [200]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet dem Gesetzgeber nicht, jeweils diejenige Form hoheitlicher Maßnahmen zu wählen, die dem Einzelnen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz eröffnet (vgl. BVerfGE 10, 89 [105]; 70, 35 [56]).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Erforderlich ist dazu, daß sich das Recht als Äquivalent eigener Leistung erweist und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 18, 392 [397]; 72, 175 [193]).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 72 [89 f.]; 74, 182 [200]).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Die Gestaltungsfreiheit ist noch weiter, wenn die beanstandete Regelung - wie hier - nicht auf die Berufsregelung zielt, sondern anderen Zwecken dient (vgl. BVerfGE 46, 120 [145]; 77, 308 [332]).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1455/90
    Indes folgt aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über das Gebot der Erschöpfung des eröffneten Rechtsweges im engeren Sinne hinaus, daß ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muß, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

  • BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich

    Das BVerfG hat später in vier Entscheidungen der 3. Kammer des 1. Senats vom 20. September 1991 einerseits die Herausnahme von Arzneimitteln zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten durch § 34 Abs. 1 SGB V im Verhältnis zu den Arzeneimittelherstellern nicht als eine Regelung mit einer die Berufsausübung regelnden Tendenz angesehen, da ein Recht der Arzneimittelhersteller auf Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Bereiche nicht in Betracht komme (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, vom 20. September 1991, 1 BvR 1621/89, Die Leistungen 1992, 237 = SGb 1993, 118), aber andererseits den Ausschluß unwirtschaftlicher Arzneimittel aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 3 SGB V durch die Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel (AMuwV) vom 21. Februar 1990 (BGBl I, S 301) als eine in die Berufsfreiheit der Hersteller eingreifende Norm an Art. 12 GG gemessen (BVerfG, 1 BvR 879/90, SozR 3-2500 § 34 Nr. 1; 1 BvR 1455/90, Meso B 10/493 = SGb 1992, 605; 1 BvR 259/91).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1999 - L 16 KR 75/99

    Krankenversicherung

    Man muß sich nur einmal vor Augen führen, wohin diese Auffassung führen könnte: dem Hersteller, der laut SG in solchen Fällen die unmittelbare rechtliche Klärung herbeiführen kann, wird möglicherweise mit dem Urteil des BSG vom 1.10.1990 (6 RKa 22/88 = SozR 2200 § 368 p Nr. 2) entgegengehalten, daß seine Klage gegen den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zulässig, aber nicht begründet ist, weil er nicht Adressat der RL ist und durch sie auch im Wettbewerb nicht diskriminiert wird; alsdann wird ihm womöglich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bescheinigen, daß rechtlich geschützte Positionen der Hersteller nicht betroffen sind (vgl. die Entscheidungen v. 20.9.1991 (1 BvR 1621/89 = DieLeistg 92, 237 = SGb 93, 118; 1 BvR 879/90 = SozR 3-2500 § 34 Nr. 1 = NJW 92, 735); 1 BvR 1455/90 = SGb 92, 605 zu § 34 und jüngst zu § 93 SGB V Entsch.
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